Allgemeine Geschäftsbedingungen
Teil I: Bedingungen für Einzel- und Gruppenteilnehmer/Firmenkunden
1. Teilnahmebedingungen
1.01.
Privatpersonen sind nur teilnahmeberechtigt, wenn die Kursgebühr im Voraus bezahlt bzw. ein für die Kursform berechtigender Gutschein oder Berufsgenossenschaftszuschuss vorgelegt wurde. Der Teilnehmer muss bis spätestens 15 Minuten vor dem Training im ADAC Fahrsicherheitszentrum Rhein Erft eingetroffen sein, um am Training teilnehmen zu können. Es besteht kein Erstattungsanspruch bei verspäteter Anreise.
1.02.
Die Teilnahme ist nur Inhabern mit einer für das Trainingsfahrzeug gültigen Fahrerlaubnis gestattet. Der Veranstalter kann verlangen, dass die Fahrerlaubnis vor Beginn der Veranstaltung vorgezeigt wird. Fahrerlaubnisinhaber des Modells BF17 dürfen nur gemeinsam mit der jeweiligen eingetragen Begleitperson am Kurs teilnehmen.
1.03.
Für das Training nutzen die Teilnehmer grundsätzlich ihre eigenen Fahrzeuge. Es können max. zwei Personen in einem Fahrzeug abwechselnd fahrend teilnehmen. Sind Halter und Teilnehmer nicht identisch, kann der Fahrer zu Vorlage einer Einverständniserklärung des Halters zur Teilnahme am Fahrsicherheitstraining aufgefordert werden. Der Teilnehmer ist für die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs selbst verantwortlich. Eine Überprüfung des Fahrzeugs durch das ADAC Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft oder seiner Erfüllungsgehilfen findet nicht statt. Das Trainingsfahrzeug muss zum Straßenverkehr zugelassen und ordnungsgemäß versichert sein.
1.04.
Auf Wunsch werden den Teilnehmern, je nach Verfügbarkeit, auch Fahrzeuge zur Verfügung gestellt (s. Ziffer 4).
1.05.
Auf dem gesamten Gelände des Fahrsicherheitszentrums Rhein-Erft gelten die Regeln der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO). Insbesondere die Lärm- und Emissionsvorschriften müssen eingehalten werden.
1.06.
Ohne Erlaubnis der weisungsbefugten Personen darf die abgesperrte Trainingsanlage nicht betreten werden.
1.07.
Auf dem gesamten Gelände gilt konform zur DSGVO Foto- und Filmverbot. Näheres s. Punkt 8.2.
1.08.
Der Teilnehmer hat sich während des Kurses diszipliniert zu verhalten. Insbesondere sind die Anweisungen der weisungsberechtigen Personen zu befolgen.
1.09.
Es gilt absolutes Alkohol- und Drogenverbot. Eine Teilnahme unter fahreinschränkendem Medikamenteneinfluss oder fahreinschränkenden Krankheiten/Gebrechen ist verboten.
1.10.
Während des praktischen Sicherheitstrainings besteht Gurtpflicht.
1.11.
Das Training wird – so es nicht explizit anders angegeben oder vereinbart ist – in deutscher Sprache abgehalten. Der Teilnehmer kann dem Training auf Deutsch ohne fremde Hilfe problemlos folgen und an den Gesprächsrunden aktiv teilnehmen. Ansonsten kann er am Training aus Sicherheitsgründen nicht teilnehmen.
1.12.
Die Mitnahme von Begleitpersonen ab 16 Jahren ist gegen eine Gebühr laut Preisliste möglich.
1.13.
Die Mitnahme von Tieren ist nicht gestattet.
1.14.
Für die Teilnahme an Zweiradtrainings ist das Tragen kompletter Schutzkleidung analog der FeV § 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 u. 3, Anlage 7 Punkt 2.2.18. Voraussetzung.
1.15.
Dringende Empfehlung für Motorradreifen: Reifenalter (DOT) < 5 Jahre, Profiltiefe > 2,0 mm
2. Vertragsabschluss
Die Anmeldung zu einem Training erfolgt durch
· Zusendung (per Post, Fax, E-Mail) oder Übergabe eines Buchungsformulars oder
· der Buchung per Telefon oder
· Buchung über die Internetportale
Mit der Buchung bietet der Buchende dem Veranstalter den Abschluss eines Vertrages zur Durchführung eines Trainings verbindlich an und erteilt eine Zustimmung zum SEPA Lastschrifteinzug über die ausstehende Gebühr von einem gültigen Konto. Der Buchende gibt bei der Buchung an, ob er zur Reduzierung der Teilnahmegebühr einen Rabatt, Gutschein oder eine Berufsgenossenschaftsförderung einreichen möchte. Für SEPA Lastschriften, die von der Bank des Kontoinhabers nicht ausgeführt werden (z.B. mangelnde Deckung, falsche Angabe von Kontodaten) erhebt der Veranstalter eine Gebühr in Höhe von 25 €, die sich aus einer Gebühr der
Geldinstitute und einer Bearbeitungsgebühr zusammensetzt. Der Vertrag ist zahlungspflichtig abgeschlossen, wenn der Veranstalter das Angebot schriftlich bestätigt (Buchungsbestätigung) oder die vereinbarte Teilnahmegebühr von dem benannten Konto eingezogen hat. (Rechnungsstellung ca. 20 Tage vor dem Training). Ein Vertragsabschluss unter Bedingungen ist nicht möglich. Der Buchende gibt bei der Buchung eine gültige Emailadresse an. Der Versand der Buchungsbestätigung sowie der Rechnung erfolgt an die angegebene Emailadresse. Ein Versand per Post ist nur in Ausnahmefällen möglich. Bei weiterführenden Trainings muss der Teilnehmer die entsprechende Qualifikation nachweisen, die nicht älter als 36 Monate sein darf. Veranstalter und Firmengruppen erhalten ein verbindliches Angebot. An dieses Angebot fühlt sich der Veranstalter bis zum vermerkten Datum gebunden. Der Kunde nimmt das Angebot an, wenn er es innerhalb der angegebenen Frist beim Veranstalter eingehend schriftlich bestätigt. Für Einkaufsgemeinschaften gelten die Buchungs- und Zahlungsmodalitäten für Einzelteilnehmer. Individualabreden werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.
3. Preise / Leistung / Zahlung / Gutscheineinlösung
Die Leistungen erfolgen laut aktuellem Angebot.
Es gilt die vom Veranstalter durch Internet, Prospekt oder Flyer veröffentlichte aktuelle Preisliste. Die Zahlung der Rechnung/Bestätigung erfolgt per SEPA Lastschrifteinzug. Es kann immer nur ein Rabatt/Gutschein pro Teilnehmer geltend gemacht werden. Berufsgenossenschaftsförderungen, Gutscheine sowie Rabatte können nur bis 21 Tage vor dem Training kostenfrei berücksichtigt werden. Jede Änderung der Buchung nach Rechnungsstellung wird mit 20 € Umbuchungsaufwand berechnet. Berufsgenossenschaftsförderunterlagen müssen spätestens am Trainingstag vollständig ausgefüllt vorgelegt werden, um kostenfrei berücksichtigt zu werden. Gutscheine und Berufsgenossenschaftsförderungen werden für ein vorgesehenes Training in ausgestellter Höhe oder mit Zuzahlung höherwertig eingelöst. Entsteht durch die Einlösung von Gutscheinen und/ oder Berufsgenossenschaftsförderungen ein Guthaben bei der Buchung, wird dies im internen Kundenkonto registriert und bei einer erneuten Buchung automatisch verrechnet. Eine Auszahlung kann nicht erfolgen. Gutscheine sind Wertgutscheine. Es darf kein Umsatzsteuerausweis erfolgen. Der Umsatzsteuerausweis erfolgt bei der Kursbuchung. Es kann kein Guthaben aus der Gewährung eines Rabattes entstehen.
Fremdleistungen berechnen wir, nach Vorlage der Originalrechnung, mit 15% Handling-Fee. Ausgenommen sind die Leistungen der von uns benannten Cateringfirmen.
Bei Gruppenbuchungen und Veranstaltungen mit einem Angebotswert über 6.000 € Netto gelten folgende Zahlungsfälligkeiten:
- Optionen können nur bis 90 Tage vor Trainings- oder Veranstaltungsbeginn kostenfrei vergeben werden. Danach werden kostenpflichtige Optionen in Höhe der unter Punkt 6.1. für Firmenkunden gültigen Stornogebühren vergeben, die bei der entsprechenden Buchung der dazugehörigen Veranstaltung verrechnet werden.
- 50% der Angebotssumme sind als 1. Anzahlung nach Eingang der Buchungsbestätigung als offene Rechnung mit 14 Tagen Zahlungsziel fällig.
- 50% der Angebotssumme sind spätestens einen Tag vor der Veranstaltung eingehend auf unser Konto fällig. Auch hier wird eine offene Rechnung zwei Wochen vor der Veranstaltung mit 14 Tagen Zahlungsziel gestellt.
- Anfallende Restkosten für die Veranstaltung werden umgehend nach der Veranstaltung mit 14 Tagen Zahlungsziel in Rechnung gestellt.
Alle Rechnungsbeträge sind nach überschreiten Zahlungsziele säumig und werden zur kostenpflichtigen Mahnung freigegeben.
4. Trainingsfahrzeuge:
Trainingsfahrzeuge können für bestimmte Trainings vom Veranstalter nach Voranmeldung gegen zusätzliche Vergütung gestellt werden. In diesem Fall gelten hinsichtlich der zur Verfügungsstellung des Fahrzeugs gesonderte Bedingungen, die dem Teilnehmer zusätzlich ausgehändigt werden. Die genauen Modalitäten sind bei der Buchung von Ihnen zu erfragen. Der Anspruch auf ein gestelltes Fahrzeug besteht ohne bestätigte Voranmeldung nicht.
5. Versicherungsschutz
5.1.
Eigene Fahrzeuge des Teilnehmers
Es besteht die Möglichkeit, am Kurstag für Pkw eine trainingsgültige subsidiäre Vollkaskoversicherung abzuschließen.
5.2.
Fahrzeuggestellungen
Hier gelten hinsichtlich des Versicherungsschutzes die vom Halter festgelegten Bedingungen.
6. Stornierung oder Umbuchung durch den Kunden
6.1.
Stornierung
Terminbuchungen im Freizeitbereich sind grundsätzlich endgültig. Siehe auch § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB. Der Kunde kann seine Teilnahme aber jederzeit stornieren. Es werden folgende Stornogebühren fällig:
Einzelteilnehmer:
Stornierung ab 29 Tage vor Kurstermin: 100% der Kursgebühr als Stornogebühr
Firmen- und Gruppenbuchung:
- Stornierungabdem90.TagvorderVeranstaltung: 25%derKursgebühralsStornogebühr
- Stornierungabdem60.TagvorderVeranstaltung: 40%derKursgebühralsStornogebühr
- Stornierungabdem30.TagvorderVeranstaltung: 80%derKursgebühralsStornogebühr
- Stornierung ab dem 10. Tag vor der Veranstaltung: 100% der Kursgebühr als Stornogebühr
Dem Teilnehmer bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dem Veranstalter sei ein geringerer Schaden als in den Stornobedingungen bezeichnet, entstanden.
Die Stornierung der Anmeldung muss schriftlich per Post, Telefax oder E-Mail erfolgen. Die Rechtzeitigkeit der Stornierung bestimmt sich nach deren Eingang beim Veranstalter. Der Eingang der Stornierung wird vom Veranstalter schriftlich bestätigt. Bei Nichtteilnahme ohne rechtzeitige Stornierung muss die volle Kursgebühr bezahlt werden.
Nach § 312g Abs. 2 Nr.9 BGB gibt es bei Dienstleistungen im Bereich der Freizeitgestaltung kein Widerrufs- und Rückgaberecht, wenn diese zu einem genauen Zeitpunkt oder innerhalb eines genau angegebenen Zeitraums zu erbringen ist.
Ein Gutschein kann innerhalb 14 Tagen nach Kauf gegen eine Bearbeitungsgebühr von 20 € zurückgegeben werden. Zur Stornierung muss der Originalgutschein innerhalb der Frist dem Veranstalter übergeben werden. Bei im Internet bestellten Gutscheinen versichert der Käufer schriftlich, dass er bei einer Einlösung des Gutscheins in Höhe des Gutscheinwertes haftet.
6.2.
Umbuchung
Einzelteilnehmer:
- Eine Umbuchung bis 30 Tage vor dem Training ist kostenfrei möglich.
- Bei der Anmeldung hat der Buchende die Möglichkeit, einen Umbuchungsservice mit zu buchen, der den Teilnehmer in die Lage versetzt, das Training aus wichtigem Grund einmalig zu verschieben. Als wichtiger Grund gilt z.B. Unfall oder Erkrankung etc. Regenwetter gilt nicht als wichtiger Grund. Es muss ein entsprechender Nachweis bis spätestens drei Tage nach dem Training erbracht werden, damit der Umbuchungsservice geltend gemacht werden kann. Es gibt keine weitere Kulanzregelung. Ein einmal aufgebrauchter Umbuchungsservice kann nicht nochmals für die entsprechende Buchung aktiviert werden.
7. Veranstaltungsabsage / -verlegung und Kündigung durch den Veranstalter
7.1.
Der Veranstalter behält sich vor, aus wichtigem Grund, insbesondere bei Nichterreichen der vorgegebenen Mindestteilnehmerzahl, bis drei Tage vor dem Training oder bei extremen Witterungsverhältnissen das Training abzubrechen oder auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen bzw. die Trainingsdauer am Trainingstag anzupassen.
7.2.
Bei Verlegung in Absprache mit den Teilnehmern wird die Kursgebühr auf den Ersatztermin angerechnet. Bei vorzeitigem Abbruch der Veranstaltung kann der Veranstalter für bereits erbrachte Kursleistungen eine angemessene Entschädigung in Höhe bis maximal des vertraglichen Gesamtpreises verlangen. Ein weitergehender Schadensersatzanspruch des Teilnehmers wie Anfahrt- oder Übernachtungskosten etc. ist ausgeschlossen.
7.3.
Der Veranstalter behält sich in folgenden Fällen vor, Teilnehmer vom Kurs auszuschließen:
- Bei wiederholten groben Verstößen gegen die Anordnungen des weisungsbefugten Personals oder die StVO, die geeignet sind, den Teilnehmer selbst, andere Personen oder Sachen von bedeutendem Wert zu gefährden. · Wenn der begründete Verdacht einer Fahruntüchtigkeit besteht, insbesondere durch den Verdacht auf Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss.
- Wenn durch mangelnde Fahrfähigkeit eine Gefährdung Dritter nicht auszuschließen ist.
Ein Anspruch auf Rückzahlung der Kursgebühr besteht in diesen Fällen nicht.
7.4.
Der Veranstalter verpflichtet sich zur gewissenhaften Vorbereitung und Durchführung des Trainings. Er haftet für Schäden, die dem Teilnehmer durch schuldhafte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen entstehen. Der Schadensersatz ist hierbei für leicht fahrlässig verursachte Sachschäden auf die Höhe der dreifachen Kursgebühr beschränkt.
8. Haftung für Personen- und Sachschäden
Dem Teilnehmer ist bekannt, dass es sich bei dem Training um eine Veranstaltung mit erhöhtem Gefahrenpotenzial handelt. Die Teilnahme an einem Training erfolgt daher auf eigenes Risiko. Hat der Veranstalter nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen für einen Sachschaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht wurde, so haftet der Veranstalter und seine Erfüllungsgehilfen beschränkt: Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Der Veranstalter haftet nicht für die durch Dritte zugefügten Personen- bzw. Sachschäden. Ausgeschlossen ist zudem die persönliche Haftung für Schäden durch leichte Fahrlässigkeit der Eigentümer des Geländes auf dem der Kurs durchgeführt wird oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Diese Beschränkungen gelten nicht für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Vom Teilnehmer verursachte Sachschäden sind vom Teilnehmer unverzüglich in enger Abstimmung mit dem Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft auf dessen Kosten zu beheben. Gleiches gilt bei Veranstaltungsteilnehmern für den Veranstalter. Das Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft behält sich vor, selbst die erforderlichen Reparaturaufträge zu vergeben und dem Teilnehmer oder Veranstalter die hieraus entstehenden Reparaturkosten zur Erstattung aufzugeben.
8.2.
Fotos und Filmmaterial
Als Folge der DSGVO ist es Teilnehmern und Besuchern des Fahrsicherheitszentrums Rhein-Erft untersagt, Foto- oder Filmaufnahmen von Teilnehmern oder Personen auf dem Gelände des Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft zu machen. Bei Zuwiderhandlung müssen die weisungsbefugten Personen auf Vernichtung des Materials bestehen und es erfolgt ein Platzverweis.
Die Teilnehmer erklären ihr Einverständnis, dass der Veranstalter Foto-, Ton- und Filmaufnahmen von Veranstaltungen aufzeichnet. Der Veranstalter ist berechtigt, unentgeltlich über dieses Material zu verfügen, insbesondere dieses zu Werbezwecken zu verwenden, sofern die Persönlichkeitsrechte laut DSGVO gewahrt werden.
8.3.
Datenschutz
Das ADAC Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft ist berechtigt, im erforderlichen Umfang und analog zur DSGVO personenbezogene Daten im Zusammenhang mit Buchungen und Durchführungen einer Veranstaltung zu erheben und zu verarbeiten, ggfs. die dazu erforderlichen Daten einer vorhandenen Mitgliedschaft zu nutzen. Diese Daten dürfen für die Zeit der Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung und darüber hinaus zur Beratung und Betreuung in Fragen der Verkehrssicherheit gespeichert werden. Die Daten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die Einwilligung zur Speicherung der Daten zur Beratung und Betreuung kann jederzeit widerrufen werden.
9. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Brühl.
10. Schlussbestimmungen
Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder undurchführbar werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle einer unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.
Sollte der Vertrag mit einem ausländischen Vertragspartner geschlossen werden, so findet auf das Vertragsverhältnis ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Teil II: Ergänzende Bedingungen für ein- und mehrtägige Fremdveranstaltungen, Vermietung:
1. Versicherungsbedingungen
1.1.
Der Veranstalter (im Weiteren als Mieter bezeichnet) muss gegenüber dem ADAC Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft in Weilerswist (im Weiteren als Vermieter bezeichnet) bis spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn den Nachweis erbracht haben, dass er für die Dauer der Veranstaltung eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat.
1.2.
Der Mieter haftet für auf dem Gelände des Vermieters verursachte Schäden während der Veranstaltungsdauer in voller Höhe.
2. Storno- und Zahlungsbedingungen
2.1.
Erscheint der Mieter nicht zum vereinbarten Veranstaltungstermin, ohne den Vertrag vorher wirksam gekündigt zuhaben, schuldet der dem Vermieter den gesamten vereinbarten Bruttopreis. Die Kündigung des Vertrages durch den Mieter muss schriftlich per Post oder Fax erfolgen. Die Frist beginnt am Tag des Eingangs der Kündigung beim Vermieter. Im Zweifelfall ist der Mieter für den Zugang der Kündigung nachweispflichtig.
2.2.
Erfolgt die Kündigung
- Ab dem 90.Tag vor dem Veranstaltungstermin werden 25 % der vereinbarten Mietzahlung als Stornogebühr fällig.
- Abdem60.TagvordemVeranstaltungsterminwerden 40%dervereinbartenMietzahlungalsStornogebühr fällig.
- Abdem30.TagvordemVeranstaltungsterminwerden 80%dervereinbartenMietzahlungalsStornogebühr fällig.
- Ab dem 10. Tag vor dem Veranstaltungstermin werden 100 % der vereinbarten Mietzahlung als Stornogebühr fällig.
2.3.
Dem Mieter bleibt es unbenommen, den Nachweis zu erbringen, dem Vermieter sei infolge der Kündigung oder des Nichterscheinens ohne Kündigung kein Schaden oder ein wesentlich geringer entstanden, als die vereinbarten Stornopauschalen. Soweit der Mieter den Nachweis führt, reduzieren sich die Pauschalen entsprechend oder geraten in Wegfall.
2.4.
Der Vermieter hat das Recht, bis zu drei Monate vor dem Veranstaltungszeitpunkt die Terminzusage zu widerrufen, wenn die Terminverlegung einer Großveranstaltung oder die Einfügung einer weiteren Großveranstaltung dieses erfordert. Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen.
2.5.
Bei Veranstaltungen, die den Angebotsbetrag von 6.000 € Netto überschreiten, werden
- 50% der Angebotssumme als 1. Anzahlung nach Eingang der Buchungsbestätigung als offene Rechnung mit 14 Tagen Zahlungsziel fällig.
- 50% der Angebotssumme spätestens einen Tag vor der Veranstaltung eingehend auf unser Konto fällig. Auch hier wird eine offene Rechnung zwei Wochen vor der Veranstaltung mit 14 Tagen Zahlungsziel gestellt.
- anfallende Restkosten für die Veranstaltung umgehend nach der Veranstaltung mit 14 Tagen Zahlungsziel in Rechnung gestellt.
2.6.
Die Verbrauchswerte von Energie und Wasser werden durch Zählerablesung ermittelt. Bei kleineren Veranstaltungen wird eine Pauschale vereinbart.
3. Mietvoraussetzungen
3.1.
Haftungsausschluss
Die Benutzung der Anlage erfolgt auf eigene Gefahr und Verantwortung der Teilnehmer. Der Mieter verpflichtet sich, nur solche Teilnehmer zur Veranstaltung zuzulassen, die vorher schriftlich auf Ihnen eventuell zustehende Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter und dessen Beauftragte verzichtet haben.
3.2.
Der Mieter wird hiermit ermächtigt und verpflichtet, den jeweiligen Verzicht für den Vermieter schriftlich anzunehmen.
3.3.
Eine Untervermietung der Anlage durch den Mieter kann nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Vermieters erfolgen.
3.4.
In den vom Vermieter bestätigten Mietzeiten sind die Übergabe und Abnahme der Anlage enthalten. Es wird jeweils ein Übergabe- und ein Abnahmeprotokoll ausgefüllt und von beiden Parteien gegengezeichnet. Die Mietzeit beginnt mit Erstellen des Übergabeprotokolls. Die Mietzeit läuft bis zu dem Zeitpunkt, zu dem das Abnahmeprotokoll zur Aufnahme eventueller Schäden mit dem Mieter oder einem Beauftragten des Vermieters komplett ausgefüllt und durch den Mieter oder einem Beauftragten des Mieters gegengezeichnet ist, mindestens aber bis zu der vom Vermieter bestätigten Zeit. Stellt der Mieter keinen Vertreter zur Abnahme der gemieteten Anlage, so erkennt der Mieter die Ermittlungen des Vermieters widerspruchslos an. Der Mieter hat vor der Übergabe keine Berechtigung, das Gelände oder die Räumlichkeiten des Vermieters zu benutzen.
3.5.
Von der Erstellung des Übergabeprotokolls bis einschließlich der Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls durch den Vermieter trägt der Mieter die volle Verantwortung für alle Vorkommnisse auf der benutzten Anlage. Während dieser Zeit übernimmt der Vermieter für Ereignisse auf oder an der Anlage keine Haftung.
3.6.
Das Betreten der gesamten Anlage des Vermieters außerhalb der Veranstaltungszeiten ist verboten.
3.7.
Bei Schnee- oder Eisglätte besteht kein Anspruch des Mieters auf Räumung der Strecke durch den Vermieter. Nach Aufforderung räumt der Vermieter die Strecke vom Schnee im Rahmen seiner Möglichkeiten.
3.8.
Unbefugt angebrachte Aufkleber, Hinweisschilder und Werbung jeglicher Art werden im Auftrag des Vermieters entfernt. Die Kosten der Entfernung sowie eventuell durch Anbringung oder Entfernung entstandener Schäden werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
3.9.
Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Anbringen von Hinweisschildern und Werbung jeglicher Art im öffentlichen Verkehrsraum rund um das Gelände des Vermieters verboten ist. Die zuständige Behörde der Gemeinde Weilerswist bringt jede Zuwiderhandlung zur Anzeige.
3.10.
Die Kosten der Wiederinstandsetzung bzw. Reinigung des Geländes hat der Mieter an den Vermieter zu entrichten. Die Schadensabwicklung mit Versicherungsgesellschaften und Teilnehmern ist Sache des Mieters.
3.11.
Der Vermieter hat das Recht, Reparaturaufträge durch vom Mieter verursachte Schäden im Namen und auf Rechnung des Mieters an Fremdfirmen zu vergeben. Diese Rechnungen werden vom Vermieter sachlich geprüft und an den Mieter zur Regulierung weitergeleitet.
3.12.
Die Catering-Rechte liegen beim Vermieter. Dieser gibt sie an einen ihm bekannten Caterer weiter. Der Vermieter stellt den Kontakt zwischen Mieter und Caterer her. Die Rechnung des Caterers ist für den Mieter gegenüber dem Vermieter Handling-Fee frei.
3.13.
Jegliche Form von hospitality des Mieters oder der Teilnehmer muss im Vorfeld der Veranstaltung mit dem Vermieter schriftlich abgestimmt werden.
3.14.
Der Verkauf von Speisen, Getränken, Zubehör, Souvenirs, T-Shirts usw. im Veranstaltungsbereich bzw. auf dem Gelände des Vermieters ohne vorherige Genehmigung durch den Vermieter ist verboten.
3.15.
Bei Verstößen des Mieters gegen die oben genannten Bestimmungen behält sich der Vermieter vor, dem Mieter eine Konventionalstrafe von bis zu 2.000,- € Netto aufzuerlegen.
4. Zusatzvereinbarung für Veranstalter und weisungsbefugten Personen
4.1.
Der Auf- oder Abbau von Übungen oder Sektionen vor oder während der angegebenen Betriebszeiten ist im Vorhinein mit den Verantwortlichen des Vermieters zu besprechen. Das Probieren von Übungen oder Veranstaltungsteilen außerhalb der Betriebszeiten ist nur nach schriftlicher Genehmigung des Vermieters erlaubt.
4.2.
Das Waschen von Fahrzeugen ist auf dem Gelände des Vermieters verboten. Reparaturen an Fahrzeugen, die Flüssigkeitsaustritt jeglicher Art mit sich bringen können, sind auf dem Gelände des Vermieters verboten.
4.3.
Schlüssel oder Kommunikationsanlagen, die für die Veranstaltung notwendig sind, werden dem Mieter vom Vermieter im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Veranstaltung zur Verfügung gestellt. Die Übergabe wird dokumentiert. Der Mieter ist bei Verlust oder Beschädigung voll für die Ersatzbeschaffung und anfallenden Genehmigungskosten haftbar. Verlorene Schlüssel führen zum Austausch der kompletten Schließanlage.
Stand: März 2024
Allgemeine Geschäftsbedingungen
des ADAC Fahrsicherheitszentrum Rhein-Erft
Michael Tück
Osttangente 1, 53919 Weilerswist
im Teil I Veranstalter genannt
im Teil II Vermieter genannt